Gesellschaftsvertrag der Earth Guardian GmbH

Präambel

Die Earth Guardian GmbH wirkt in direkter Form - als Hüter*in der Erde - indem ein neues

Verständnis von Eigentum an Grundstücken - und damit an diesem Planeten - propagiert wird.

Für die Earth Guardian GmbH bedeutet Kapital Verantwortung, mit welcher sie Finanzmittel in

den Dienst des Lebens stellt.

Damit schafft die Gesellschaft eine Brücke zwischen for-profit und non-profit - sie erweitert

gemeinwohlorientierte Modelle um finanzielle Tragfähigkeit und begrenzt gewinnmaximierende

Strukturen dort, wo sie ihre regenerative Funktion verlieren.

Die Earth Guardian GmbH handelt nach den Grundsätzen des Verantwortungseigentums, der

Transparenz, Nachhaltigkeit und Gemeinwohlorientierung.

Gewinne sind kein Selbstzweck, sondern Mittel zur Verwirklichung des

Gesellschaftszwecks:

Kapital in verantwortungsbewusste Wirkmacht zu verwandeln und

Räume zu schaffen, in denen Menschen, Natur und Wirtschaft im Einklang miteinander

wirken.

§1

Firma und Sitz

l. Die Firma der Gesellschaft lautet: Earth Guardian GmbH

2. Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin

§2

Gegenstand des Unternehmens und besonderer Zweck

l. Unternehmensgegenstand

Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, das Halten, Verwalten und Veräußern von

Beteiligungen an in- und ausländischen Immobiliengesellschaften sowie das Halten und

Verwalten eigenen und fremden Immobilieneigentums.

Die Gesellschaft kann alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte tätigen,

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte erwerben, halten, verwalten, vermieten und

veräußern sowie im eigenen Namen auf eigene Rechnung nicht für Dritte alle Geschäfte

betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.

Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten und

sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland zu beteiligen oder solche Unternehmen

zu gründen.Seite 3 von 16

2. Wirkungsrahmen

Die Gesellschaft investiert ausschließlich in Immobilienprojekte und damit verbundene

Projekt-, Organisations- und Unternehmensstrukturen, die eine positive soziale,

ökologische, kulturelle oder bildungsbezogene Wirkung entfalten, nachhaltige

Nutzungskonzepte und Verantwortungseigentum fördern, und langfristig

Gemeinwohlorientierung, soziale Durchmischung, Bewusstseinsentwicklung und planetare

Regeneration ermöglichen.

3. Purposeprinzip

Die Gesellschaft arbeitet als sogenanntes Purpose-Unternehmen bzw. Unternehmen in

Verantwortungseigentum. Außer dem Kontrollgesellschafter können nur ausgewählte

Mitarbeiter oder Gesellschaften, die nur aus Mitarbeitern bestehen, stimmberechtigte

Gesellschafter werden und bleiben. Zudem werden Gewinne des Unternehmens nicht

privatnützig ausgeschüttet, sondern entweder reinvestiert oder für gemeinwohlorientierte

Zwecke verwendet. Unternehmerschaft und Eigentümerschaft sind aneinander gekoppelt.

A- und B-Geschäftsanteile dürfen höchstens zum Nennwert übertragen werden.

Gewinnerzielung ist Mittel zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks und kein

Selbstzweck. Die Gesellschaft hat sich einer nachhaltigen Rentabilität und einem

schonenden Umgang mit Ressourcen, der Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse aller in Frage

kommenden Stakeholder - Z.B. Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter, Öffentlichkeit und

Investoren - verschrieben.

§3

Geschäftsjahr und Dauer der Gesellschaft

l. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der

Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und endet am darauffolgenden 31.

Dezember.

2. Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt. Sie ist auf langfristige Wirkung und Bestand

ausgelegt. Eine Auflösung oder Umwandlung darf nur im Einklang mit den in dieser Satzung

festgelegten Purpose- und Wirkungsgrundsätzen erfolgen (§ 19).

§4

Stammkapital und Geschäftsanteile

l. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000,00 (in Worten; Euro

fünfundzwanzigtausend).Seite 4 von 16

2. Es ist eingeteilt in 25.000 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je EUR 1,00 mit den

Nummern l bis 25000. Die Geschäftsanteile mit den Nummern l bis 24750 sind

Geschäftsanteile der Klassifizierung A (nachfolgend auch „A-Geschäftsanteile"), die

Geschäftsanteile mit den Nummern 24751 bis 25000 sind Geschäftsanteile der

Klassifizierung B [nachfolgend auch „B-Geschäftsanteile"].

Es übernehmen:

(i) Frank Sippel, Frohsinnweg 3, 6314 Unterägeri, Schweiz

24750 A-Geschäftsanteile mit den Nummern l bis 24750;

[n) die Purpose Stiftung gemeinnützige GmbH, Süderstraße 73, 20097 Hamburg

250 B Geschäftsanteile mit den Nummern 24751 - 25000;

Die Einlagen auf die Geschäftsanteile sind sofort in voller Höhe einzuzahlen.

3. Eine Erhöhung des Stammkapitals durch Einlagen ist nur mit einer Zustimmung aller B-

Geschäftsanteile und einer Mehrheit von 75 % der A-Geschäftsanteile zulässig. Die

Einführung neuer Anteilsklassen (z.B. C- und D-Geschäftsanteile) bedarf der Zustimmung

aller B-Geschäftsanteile.

4. Die A-Geschäftsanteile und die B-Geschäftsanteile gewähren Stimmrechte, aber kein Recht

auf einen etwaigen Liquidationserlös. Ein Geschäftsanteil [sowohl der A-Geschäftsanteile

als auch der B-Geschäftsanteile) gewährt je eine Stimme. A-Geschäftsanteile gewähren

darüber hinaus kein Recht auf Dividenden. B-Geschäftsanteile gewähren ein Recht auf

Dividenden ausschließlich gem. §15 Abs. 2 dieser Satzung.

5. Bei jeder Form der Kapitalerhöhung sind folgende Einschränkungen zu beachten:

(1) An die Inhaber der A-Geschäftsanteile dürfen nur A-Geschäftsanteile, an den

Kontrollgesellschafter [§ 7) dürfen nur B-Geschäftsanteile ausgegeben werden.

(2) Die Ausgabe von Geschäftsanteilen darf nicht zu einer Veränderung des Verhältnisses

zwischen A- und B-Geschäftsanteilen führen.

§5

Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

• die Geschäftsführung;

• der Kontrollgesellschafter;

• die Gesellschafterversammlung;

• der Nachfolgerat. [Alternativ: Betrat]Seite 5 von 16

§6

Vertretung und Geschäftsführung

l. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die mit einfacher Mehrheit durch

die stimmberechtigten Gesellschafter bestellt und abberufen werden,

Bei der Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern haben die Gesellschafter die

erforderliche Sorgfalt walten und sich ausschließlich von den Interessen der Gesellschaft

und ihrer verbundenen Unternehmen leiten zu lassen. Sie haben insbesondere auf die

fachliche und persönliche Eignung der zu bestellenden Person zu achten.

2, Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft alleine. Sind mehrere

Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam

oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Die

Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführern oder einzelnen von ihnen

Einzelvertretungsbefugnis erteilen und/oder sie ganz oder teilweise von den

Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

3. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sollen sich diese eine Geschäftsordnung geben,die

der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf.

4. Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer ergeben sich aus dem Gesetz und dem

Gesellschaftsvertrag und - soweit vorhanden - der Geschäftsordmmg,

§7

Kontrollgesellschafter

l. Die Gesellschaft hat einen Kontrollgesellschafter, welcher die in § 10 Abs. 2 genannten

Voraussetzungen zu erfüllen hat. Dieser hält ausschließlich B-Geschäftsanteile, Der

Erwerb oder der Besitz von A-Geschäftsanteilen ist ihm nicht gestattet.

2. Aufgabe des Kontrollgesellschafters ist es, die Einhaltung der im

Unternehmensgegenstand genannten Purpose-Grundsätze zu überwachen und dafür zu

sorgen, dass die Satzung unverändert bleibt, soweit eine Änderung diesen Prinzipien

widerspräche. Insbesondere dürfen die Satzungsbestimmungen betreffend:

• den besonderen Zweck (§ 2 Abs, 3,);

• die Einteilung der Geschäftsanteile in A- und B-Geschäftsanteile und deren

Ausstattung sowie Relation zueinander C§ 4 Abs. 2 bis 5);

• den Kontrollgesellschafter (§ 7);

• das Zustimmungserfordernis zu Beschlüssen der Gesellschafterversammlung [§

8 Abs. 8 lit. f), g), i), j) sowie § 8 Abs, 8 letzter Satz);

• die Mehrheitserfordernisse (§ 9 Abs, l und 2);Seite 6 von 16

• die Gesellschafterqualifikationen (§ 10];

• die Gehaltsregelung (§ 13);

• die Ergebnisverwendung (§ 15);

• die Ubertragungsverbote (§§ 10-11);

• die Abfindung C§ 12);

• die Nachfolgeregelung (§ 18];

• die Auflösung C§ 19 Abs,2)

nicht ohne seine Zustimmung geändert werden,

3. Der Kontrollgesellschafter kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und

prüfen. Wirtschaftliche Überwachungsaufgaben, namentlich die Prüfung der Vermögens-

und Ertragslage des Unternehmens und die Zustimmung zu bestimmten Rechtsgeschäften

und Maßnahmen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung, hat der

Kontrollgesellschafter nicht. Er erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung, kann aber

Ersatz seiner Auslagen verlangen, sofern diese den Umständen nach angemessen sind.

4. Soweit das Gesetz oder die Rechtsprechung bestimmte Minderheitsrechte an einen

Anteilsbesitz von mindestens zehn Prozent der Beteiligung am Kapital oder an den

Stimmrechten knüpfen, stehen dem Kontrollgesellschafter diese Rechte in jedem Fall und

unabhängig von seiner Beteiligungshöhe zu.

§8

Gesellschafterversammlung

l. Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführer einberufen. Es genügt die

Einberufung durch einen Geschäftsführer, Eine Versammlung ist auch einzuberufen, wenn

der Kontroll- oder ein A-GeselIschafter dies unter Angabe von Gründen verlangt,

2. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 80 % (in Worten:

achtzig Prozent) aller Stimmrechte vertreten sind. Fehlt es daran, so ist innerhalb von vier

Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ungeachtet

der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig ist, wenn hierauf in der Einladung

hingewiesen wurde.

3. Die Einberufung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg an die der

Geschäftsführung von jedem Gesellschafter mitzuteilende Emailadresse, wobei jeder

Gesellschafter selbst für das Funktionieren und die Erreichbarkeit dieser Emailadresse

verantwortlich ist. Sie muss Zeit, Ort und Tagesordnung enthalten. Zwischen der

elektronischen Übersendung und dem Termin der Gesellschafterversammlung müssen

mindestens zwei Wochen liegen. Die Gesellschafterversammlung findet - vorbehaltlichSeite 7 von 16

eines mit einfacher Mehrheit zu fassenden Gesellschafterbeschlusses - am Sitz der

Gesellschaft statt.

4. Jeder Gesellschafter kann sich mittels Vollmacht durch einen Mitgesellschafter vertreten

lassen. Andere Personen können als Vertreter nur auf Grund eines

Gesellschafterbeschlusses zugelassen werden. Zum Nachweis der Vertretung genügt

jeweils eine Bevollmächtigung in Textform [§ 126b BGB). Der Kontrollgesellschafter wird

durch seine(n) gesetzliche [n) Vertreter vertreten.

5. Sind sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten, so gilt dies zugleich als Verzicht

auf alle gesetzlichen- oder gesellschaftsvertraglichen Frist- und Formerfordernisse für die

Einberufung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung, es sei denn, der betreffende

Gesellschafter behält sich eine diesbezügliche Rüge ausdrücklich vor.

6. Die Geschäftsführer sollen an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen.

7. Sofern nicht die Gesellschafterversammlung ein anderes beschließt, werden die

Gesellschafterversammlungen vom dienstältesten Geschäftsführer geleitet,

8. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten der

Gesellschaft. Sie beschließt insbesondere über:

a) die Feststellung des Jahresabschlusses;

b) die Ergebnisverwendung unter Beachtung der Vorgaben dieses

Gesellschaftsvertrages;

c) die Wahl und die Entlastung der Geschäftsführung;

d] ggfs. die Wahl eines Abschlussprüfers;

e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhungen und -

herabsetzungen;

Q Maßnahmen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, also Verschmelzungen,

Spaltungen bzw, Ausgliederungen und Formwechsel sowie Abschluss, Änderung

und Beendigung von Unternehmensverträgen i.S.d. §§ 291 ff. AktG;

g) Verfügungen über die Beteiligung an Tochtergesellschaften;

i) eine Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens im Sinn des § 179a AktG;

j] den Abschluss von Verträgen über stille Beteiligungen an der Gesellschaft mit

Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen oder mit Dritten, soweit

diesen unternehmerische Mitbestimmung eingeräumt werden soll.

Beschlüsse gemäß lit Q, g], i) und j) bedürfen zusätzlich der Zustimmung des

Kontrollgesellschafters,Seite 8 von 16

9. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet jährlich einmal innerhalb von zwei

Monaten nach Aufstellung des Jahresabschlusses, spätestens aber am 30.09. des auf den

Bilanzstichtag folgenden Geschäftsjahres, statt. Eine außerordentliche

Gesellschafterversammlung findet statt, wenn das Wohl und Interesse der Gesellschaft dies

erforderlich erscheinen lassen.

10. Die Gesellschafterversammlung kann auch ausschließlich virtuell stattfinden, es kann

virtuell an Versammlungen teilgenommen werden. Hierbei ist eine geeignete Online-

Plattform zu wählen, welche die unberechtigte Teilnahme Dritter ausschließt und eine

vollständige Wahrung aller Gesellschafterrechte sicherstellt, Der Zugang zur

entsprechenden Plattform ist in der Einladung bekanntzugeben. Ergänzend gilt § 118 AktG.

Die Regelungen über die Präsenzversammlung sind entsprechend anzuwenden.

§9

Beschlüsse der Gesellschafter

l. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten

Geschäftsanteile gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend oder dieser Gesellschaftsvertrag

eine weitergehende Mehrheit vorschreiben, Enthaltungen gelten als nicht abgegebene

Stimmen. Gesellschafterbeschlüsse, die wirtschaftlich betrachtet einzeln oder im

Gesamtzusammenhang den Verkauf des gesamten oder nahezu gesamten Vermögens der

Gesellschaft darstellen, ebenso wie ein Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft und

Gesellschafterbeschlüsse gemäß § 8 Abs. 8 lit. e], f) und i] erfordern eine Mehrheit von 100

% der vorhandenen A- und B-Geschäftsanteile.

2. Je ein Geschäftsanteil gewährt eine Stimme,

3. Über die wesentlichen Verhandlungsgegenstände und alle Beschlüsse ist eine Niederschrift

anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Gesellschaftern

innerhalb einer angemessenen Frist in elektronischer Form zuzuleiten ist. § 8 Abs. (3) gilt

für die Übersendung der Niederschrift entsprechend.

4. Gesellschafterbeschlüsse können auch schriftlich, per Telefax oder per Email gefasst

werden, soweit alle Gesellschafter einverstanden sind und dies nicht gegen zwingende

gesetzliche Vorschriften verstößt, Unter diesen Voraussetzungen ist die Beschlussfassung

durch eine von der Geschäftsführung zu unterzeichnende Niederschrift zu dokumentieren,

die allen Gesellschaftern innerhalb von zwei Wochen ausgehändigt werden soll.

§10

Gesellschafterqualifikation,EInziehung

l. Gesellschafter mit A-Geschäftsanteilen kann nur werden, sein oder bleiben, wer

(i) entweder in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. l ArbGG zu der

Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen steht oderSeite 9 von 16

[ii) als freiberuflich tätige Person durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden für die

Gesellschaft tätig ist oder

(iii) als Geschäftsführer in einem Dienstverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr

verbundenen Unternehmen steht oder

(iv) erstens als Gesellschafter bei der Gründung der Gesellschaft A-Geschäftsanteile

übernommen hat und wenn zweitens die Eintragung der Gesellschaft nicht länger

als fünf Jahre zurückliegt, oder

(v] eine Gesellschaft ist, an der ausschließlich unter (i) oder [ii) oder [iii) oder pv)

bezeichnete Personen unter den beschriebenen Bedingungen beteiligt sind und

nach deren Statuten beteiligt sein dürfen („Gruppe l").

Die Gesellschafterversammlung kann weitere Einschränkungen in Bezug auf den Erwerb

von Geschäftsanteilen durch Angehörige der Gruppe l, namentlich eine Mindest-

Betriebszugehörigkeitsdauer, das Erreichen einer bestimmten Pührungsebene, bestimmte

berufliche (Mindest-) Qualifikationen oder prozentuale Höchstgrenzen des zulässigen

Erwerbs je Individuum vornehmen.

2, Kontrollgesellschafter mit B-Geschäftsanteilen kann nur

entweder: (i) eine juristische Person werden, sein oder bleiben, die (ii] in der Rechtsform

einer rechtsfähigen Stiftung oder eines vergleichbaren Rechtsträgers mit Sitz in einem

Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)

oder der Schweiz besteht, pii) die keine Gesellschafts- oder sonstigen Beteiligungsrechte an

Dritte ausgegeben hat und dies nach ihrer Rechtsform auch nicht kann und die (iv) als

Zweck die Förderung des Verantwortungseigentums zur Verwirklichung sinnorientierter,

nachhaltiger und sozialer Unternehmensziele im Umfang eines nicht unwesentlichen

Anteils ihrer gesamten Zweckverwirklichung verfolgt und dazu Beteiligungen an

Unternehmen erwirbt, verwaltet kontrolliert und berät, die sich einer dem § 2 Abs, 3

vergleichbaren Zweckbindung unterworfen haben („Gruppe 2"),

oder: eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der

Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums CEWR) oder der Schweiz

werden, sein oder bleiben, deren Anteile ausschließlich und unmittelbar von einer

Körperschaft der Gruppe 2 gehalten wird und in deren Satzung die Übertragung an eine

andere Körperschaft als eine solche der Gruppe 2 ausgeschlossen ist.

3, Angehörige der Gruppe l können nur A-Geschäftsanteile, Angehörige der Gruppe 2 können

nur B-Geschäftsanteile erwerben und halten,

4, Angehörige der Gruppe l können mit einer Mehrheit von 75 % der vorhandenen A-

Geschäftsanteile beschließen, dass der Gesellschafter der Gruppe 2 verpflichtet ist, binnen

eines Monats nach Bekanntgäbe des Beschlusses sämtliche seiner B-Geschäftsanteile zu

einem dem Abfindungswert (§ 12) entsprechenden Kaufpreis auf einen Dritten zu

übertragen; der Beschluss ist nur wirksam, wenn der Dritte nachweislich eine Körperschaft

ist, welche die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt.Seite 10 von 16

5. Eine Einziehung von Geschäftsanteilen mit dem Einverständnis des betroffenen

Gesellschafters ist stets zulässig.

(i) Gegen den Willen eines Gesellschafters können die Anteile eingezogen werden, wenn

• im Falle des Absatz 4 der bisherige Kontrollgesellschafter die B-Geschäftsanteile nicht

oder nicht rechtzeitig auf den in Absatz 4 genannten Dritten übertragen hat;

• er als Kontrollgesellschafter (i) nicht mehr den in § 7 genannten Zweck erfüllt oder [ii]

nicht mehr die erforderliche Rechtsform oder erforderliche Zweckbestimmung oder

Ansässigkeit (§ 10 Abs, 2) besitzt oder (iii) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren

eröffnet wird oder [iv) seine Geschäftsanteile gepfändet werden oder er sie verpfändet,

• als Inhaber von A-GeschäftsanteiIen [i] über sein Vermögen das Insolvenzverfahren

eröffnet wird oder (ii) seine Geschäftsanteile gepfändet werden oder er sie verpfändet

oder (iii] er gegen eventuelle Erwerbsrichtlinien der Geschäftsführung (§ 10 Abs. l)

verstößt oder (iv) nach Auffassung der übrigen Gesellschafter seine Verpflichtungen aus

diesem Vertrag trotz schriftlicher Abmahnung in grobem Maße verletzt,

• ein Inhaber eines A-GeschäftsanteiIs die Gesellschaft oder seine Mitgliedschaft in der

Gesellschaft kündigt oder, gleichviel auf welchem Wege, in sonstiger Weise aus dem

Unternehmen ausscheidet;

(ii) Gegen den Willen eines Gesellschafters sind die Anteile einzuziehen, wenn

• eine Übertragung eines Geschäftsanteils zu einer höheren als nach § 11 Abs. 2

zugelassenen Gegenleistung erfolgt;

• es sich um eine Person oder einen Rechtsträger handelt, der weder der Gruppe l noch

der Gruppe 2 angehört - in diesem Fall sind die Gesellschafter verpflichtet, unverzüglich

die Einziehung der Geschäftsanteile zu bewirken und der Kontrollgesellschafter hat dies

- notfalls auf gerichtlichem Weg - durchzusetzen;

• ein Gesellschafter verstirbt; geht im Falle des Todes eines Gesellschafters ein

Geschäftsanteil auf eine Person über, die nicht über die nach dieser Satzung

erforderlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in dieser Gesellschaft verfügt, so

haben die übrigen Gesellschafter binnen sechs Monaten, nachdem sie Kenntnis von dem

Rechtsübergang erlangt haben unter Ausschluss des Stimmrechts des Rechtsnachfolgers

die Einziehung der betroffenen Geschäftsanteile zu beschließen, soweit hierüber nicht

der Nachfolgerat zu entscheiden berechtigt ist.

6. Sobald ein Einziehungsbeschluss gefasst ist, ruhen sämtliche Rechte aus den betroffenen

Anteilen.

7. Der Einziehungsbeschluss ist zwingend durch die übrigen Gesellschafter zu fassen, wenn

auch nur einer von ihnen das verlangt. Im Falle der Einziehung wegen grober

Pflichtverletzung bedarf der Beschluss einer Mehrheit von 100 % der anwesenden oder

vertretenen Stimmen, wobei der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht hat. Soweit es

um die Einziehung der Anteile des Kontrollgesellschaffcers geht, kann der Beschluss erstSeite 11 von 16

dann gefasst werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anteile durch einen anderen

Rechtsträger erworben werden, der die in § 10 Abs, 2 genannten Kriterien erfüllt,

8. Statt der Einziehung [auch im Sinne des § 10 Abs. 5 (i) und (ii)) können die übrigen

Gesellschafter beschließen, dass der hiervon betroffene Gesellschafter verpflichtet wird,

seine Anteile an einen von den übrigen Gesellschaftern oder - falls zuständig - vom

Nachfolgerat (§ 18) bestimmten Dritten zu übertragen. Der betroffene Gesellschafter ist

verpflichtet, seine Zustimmung zu erteilen.

9, Die Einziehung und der Erwerb durch die Gesellschaft sind nur unter Beachtung der §§ 33,

34 GmbHG zulässig. Soweit sich durch die Einziehung die Summe der Nennbeträge aller

Geschäftsanteile auf einen Betrag unterhalb des Stammkapitals reduziert, sind die

Gesellschafter wechselseitig verpflichtet, sich auf geeignete Maßnahmen zu verständigen,

der Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG Genüge zu tun,

10. Die Gesellschaft kann im Rahmen des rechtlich Zulässigen eigene Anteile erwerben. Eine

Veräußerung unter Wahrung der Beteiligungsverhältnisse zwischen Kontroll- und übrigen

Gesellschaftern, ist zulässig,

§11

Abtretung und Vererbung von Geschäftsanteilen

l. Jede Verfügung über Geschäftsanteile, jede Belastung von Geschäftsanteilen sowie jede

Maßnahme, die dazu führt, dass die wirtschaftliche Berechtigung am Geschäftsanteil ganz

oder teilweise einem Dritten zusteht oder dass der Gesellschafter hinsichtlich der Ausübung

seiner Gesellschafterrechte den Weisungen eines Dritten oder Zustimmungsvorbehalten

eines Dritten unterliegt (nachfolgend zusammengefasst als „Abtretung" bezeichnet), bedarf

eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung, der mit einfacher

Mehrheit zu fassen ist, wenn nicht dieser Gesellschaftsvertrag eine weitergehende Mehrheit

vorsieht oder die Abtretung für zustimmungsfrei erklärt.

2. Jede rechtsgeschäftliche Übertragung eines A-, oder B-Geschäftsanteils darf aufgrund der

besonderen Zweckbindung der Gesellschaft [§ 2 Abs. 3, § 4 Abs, 4 S. l, § 15 Abs, l) maximal

zu einer offenen oder verdeckten Gegenleistung in Höhe des Nennwerts des jeweiligen

Geschäftsanteils führen,

3, Inhaber von A-Geschäftsanteilen können Geschäftsanteile nicht ohne Zustimmung des

Nachfolgerats an einen Mitgesellschafter übertragen, Die Abtretung von A-

Geschäftsanteilen an ein Unternehmen, dessen sämtliche Anteile der abtretende

Gesellschafter rechtlich und wirtschaftlich hält [Alleinbesitz), bedarf der Zustimmung der

Gesellschafterversammlung, die jedoch zu erteilen ist, wenn der den Geschäftsanteil

übertragende Gesellschafter sichergestellt hat, dass die Geschäftsanteile wieder an ihn

zurückfallen, sobald das entsprechende Unternehmen nicht mehr in seinem Alleinbesitz

steht. Fallen einer Person durch den Tod eines Inhabers von A-Geschäftsanteilen

Geschäftsanteile zu, die nicht der Gruppe l oder 2 angehört, so hat sie diese der Gesellschaft

unverzüglich zum Erwerb zu dem in § 12 dieser Satzung genannten Wert anzubieten,Seite 12 von 16

4. Der KontroIIgesellschafter kann seine B-GeschäftsanteiIe nur an einen anderen

Rechtsträger übertragen, der die Voraussetzungen des § 10 Abs, 2 erfüllt; dies kann nur mit

allen seinen B-Geschäftsanteilen gleichzeitig geschehen, Im Übrigen sind

Anteilsübertragungen des Kontrollgesellschafters gleichviel, ob unter Lebenden oder von

Todes wegen, ausgeschlossen bzw. sind nach Maßgabe des § 10 Abs. 5 pi) zweiter Punkt

rückgängig zu machen.

§12

Abfindung

l. Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 10 dieses Vertrages aus der Gesellschaft aus, so erhält

er eine Abfindung. Diese entspricht vor dem Hintergrund der besonderen Zweckbindung C§

2 Absatz 3) und des Ausschlusses der Gewinnbeteiligung gemäß § 4 Absatz 4 Satz l, § 15

Abs. l und der Ubertragbarkeit von Anteilen lediglich zum Nennwert gemäß § 11 Abs. 2

sowie der Bindung der Gesellschafterstellung der Gesellschafter der Gruppe l an die

[vergütete) Mitarbeit im Unternehmen lediglich dem Nennwert seiner Geschäftsanteile.

Die Gesellschaft ist berechtigt, die Abfindung in bis zu drei gleich hohen Jahresraten zu

bezahlen, wobei ausstehende Raten mit 2 % über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen

sind.

2. Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Erhaltung des Stammkapitals bleiben

unberührt,

3. Die Gesellschafter kennen die höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich der

Bewertung von Abfmdungsklauseln. Im Falle der Unwirksamkeit der Abfmdungsklausel

wird das Abfindungsguthaben im Wege der geltungserhaltenden Reduktion der

Abfindungsklausel in Höhe des geringstmöglichen von der Rechtsprechung akzeptieren

Wertes festgelegt.

§13

Gehaltsregelung

Mitarbeiter und Geschäftsführer der Gesellschaft erhalten ein angemessenes Gehalt, welches die

Gesellschafterversammlung jährlich mit einfacher Mehrheit der Gesellschafterversammlung

festlegt. Angemessen ist, was sich innerhalb der Bandbreite dessen bewegt, was ein nach Art,

Branche und Größe vergleichbares, inländisches Unternehmen in vergleichbarer wirtschaftlicher

Lage seinen Mitarbeitern oder Geschäftsführern bezahlt. Ist der Inhaber der B-Geschäftsanteile

der Auffassung, dass die beschlossenen Gehälter unangemessen hoch seien, so legt auf seinen

Antrag ein vom Präsidenten der IHK Frankfurt/Main bestimmter, bundesweit anerkannter

Vergütungsexperte [im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex] die umstrittene

Vergütung mit für alle Gesellschafter bindender Wirkung fest.

§14

JahresabschlussSeite 13 von 16

l. Der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang und

- falls gesetzlich vorgeschrieben oder durch Gesellschafterbeschluss gefordert - dem

Lagebericht, hat den deutschen handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften zu

entsprechen. Er ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, wenn dies gesetzlich

erforderlich ist oder wenn die Gesellschafter es beschließen.

2. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss innerhalb der gesetzlichen Fristen

aufzustellen und jedem Gesellschafter unverzüglich ggf. nach Prüfung durch den

Abschlussprüfer zusammen mit dessen Bericht in Abschrift zu übersenden.

3. Soweit nicht ausdrücklich in diesem Gesellschaftsvertrag oder auf Grund zwingender

gesetzlicher Bestimmungen angeordnet, ist es der Geschäftsführung ausdrücklich

untersagt, den Jahresabschluss unter teilweiser Berücksichtigung der Ergebnisverwendung

aufzustellen.

§ IS

Ergebnisverwendung; begrenzte Fremdkapitalaufnahme

l. Die Gesellschaft verwendet erzielte Gewinne ausschließlich im Sinne des

Gesellschaftszwecks C§ 2 Abs. 3). Ausschüttungen erfolgen nur im gesetzlich zulässigen und

nach dieser Satzung definierten Umfang. Gewinne dürfen nicht privatnützig, sondern nur

zur Verwirklichung des in § 2 beschriebenen besonderen Zwecks verwendet werden,

2. Die Inhaber der A-Geschäftsanteile haben keinen Anspruch auf Ausschüttung einer

Dividende.

3. Der Inhaber der B-Geschäftsanteile hat einen Anspruch aufAusschüttung einer Dividende.

Die Höhe der Dividende ist abhängig von den nach § 277 Abs. l HGB zu bestimmenden

Umsatzerlösen der Gesellschaft des jeweils unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres.

Die Höhe der Dividende berechnet sich anhand der folgenden Tabelle:

Umsatzerlös kleiner 500.000 € - Festbetragsdividende beträgt 500 Büro

Umsatzerlös größer 500.000 € - Festbetragsdividende beträgt 750 Büro

Umsatzerlös größer l MIO € - Pestbetragsdividende beträgt 1.000 Büro

Umsatzerlös größer 3 MIO € - Festbetragsdividende beträgt 2.000 Büro

Umsatzerlös größer 6 MIO € - Festbetragsdividende beträgt 4.000 Büro

Umsatzerlös größer 10 MIO € - Festbetragsdividende beträgt 5.000 Büro

Umsatzerlös größer 30 MIO € - Festbetragsdividende beträgt 10,000 Büro

Die Dividende ist vorweg zu bedienen ["Festbetragsdividende"}. Soweit in einem

Geschäftsjahr kein ausreichender Jahresüberschuss erzielt wird, um die

Festbetragsdividende ganz oder teilweise auszuzahlen, ist der Fehlbetrag in den

Folgejahren zuzüglich zu der jeweils zu zahlenden Festbetragsdividende nachzuzahlen. Bei

mehrfachem Dividendenausfall summieren sich die Nachzahlungsbeträge entsprechend

auf. Ausstehende Festbetragsdividenden werden nicht verzinst.Seite 14 von 16

4, Die Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit der Stimmen ein gewinnabhängiges

Mitarbeiter-Vergütungssystem vorsehen. Dieses darf 50 % der sonstigen Vergütung nicht

überschreiten.

5. Alle anderen Gewinnausschüttungen jeglicher Art, gleich ob offen oder verdeckt, sind

ausgeschlossen.

6. Die Geschäftsführung darfFremdkapital oder Hybridkapital, welches im Insolvenzfall nicht

nachrangig haftet [§ 39 Abs. 2 InsO], nur von Kapitalgebern annehmen, die sich

nachweislich einer langfristigen und nachhaltigen, nicht auf die Generierung kurzfristiger

Spekulationsgewinne gerichteten Investitionspolitik verschrieben haben. Dem genügen

insbesondere andere Purpose-GeselIschaften, die Purpose Ventures e.G., die Purpose

Evergreen Capital GmbH & Co. KGaA sowie Kreditinstitute wie die GLS Bank, die Triodos

Bank, die Umweltbank, Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken und andere

Genossenschaftsbanken. In jedem Fall muss für die Zuführung finanzieller Mittel im Sinne

des Satz l nach Auffassung der Geschäftsführung, der die stimmberechtigten Gesellschafter

mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen zugestimmt haben, ein unabweisliches Bedürfnis

bestehen.

§16

Wettbewerb

l. Die Tätigkeit der Gesellschaft beschränkt sich auf den in § 2 bezeichneten

Unternehmensgegenstand. Innerhalb dieses Tätigkeitsbereichs der Gesellschaft

unterliegen die Inhaber von A-Geschäftsanteilen auch nach diesem Vertrag für drei Jahre

einem Wettbewerbsverbot. Etwaige anstellungsvertragliche Wettbewerbsverbote bleiben

unberührt.

2. Jedem direkten und indirekten Gesellschafter kann Befreiung vom Wettbewerbsverbot

erteilt werden. Über Art und Umfang der Befreiung, die Aufgabenabgrenzung sowie die

etwa zu erbringende Gegenleistung beschließen die Gesellschafter. Bei der

Beschlussfassung hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht

§17

Mediationsklausel

l. Im Falle von Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und

Gesellschaftern, welche diesen Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaffcsverhältnis oder die

Gesellschaft betreffen, verpflichten sich die Gesellschafter zur Beilegung dieser

Streitigkeiten zunächst ein Mediationsverfahren auf der Grundlage der Mediationsordnung

für Wirtschaftskonflikte der für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Industrie- und

Handelskammer durchzuführen. Dies gilt auch für Einwendungen von Gesellschaftern

gegen Gesellschafterbeschlüsse und für Streitigkeiten über die Gültigkeit dieses

Gesellschaftsvertrages oder einzelner seiner Bestimmungen.Seite 15 von 16

2, An den Mediationssitzungen werden alle Gesellschafter persönlich oder durch einen

bevollmächtigten Vertreter teilnehmen [„gemeinsame Mediationssitzung").

3. Eine Klage vor den ordentlichen Gerichten, insbesondere auch eine Anfechtungsklage gegen

Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, ist erst zulässig, wenn ein Gesellschafter die

Mediation nach einer ersten gemeinsamen Mediationssitzung für gescheitert erklärt oder

wenn seit Eingang des Antrags auf Durchführung der Mediation zwei Monate vergangen

sind, ohne dass es zu einer gemeinsamen Mediationssitzung gekommen ist. Gerichtliche

Eilverfahren bleiben zu jedem Zeitpunkt zulässig,

4. Nehmen einzelne Gesellschafter an einer ersten nach der anzuwendenden

Mediationsordnung ordnungsgemäß einberufenen Mediationssitzung nicht teil, tragen sie

die Kosten eines folgenden Anfechtungsprozesses als Gesamtschuldner unabhängig von

dessen Verfahrensausgang.

§18

Nachfolgerat

l. Die Gesellschaft bestellt einen aus 3 bis 5 Mitgliedern bestehenden Nachfolgerat, Die

Mitglieder des Nachfolgerats werden von den Inhabern der A-Geschäftsanteile aus dem

Kreis dieser Anteilsinhaber und/oder der Führungskräfte der Gesellschaft mit einfacher

Mehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt für das laufende und die drei nachfolgenden

Geschäftsjahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Nachfolgerat entscheidet in den in § 10 Abs. 7 bezeichneten Fällen der Einziehung von

Geschäftsanteilen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder, ob und wer Rechtsnachfolger

der eingezogenen Geschäftsanteile werden soll, Der oder die Nachfolger müssen zwingend

der Gruppe angehören, welcher der Rechtsvorgänger angehörte.

§19

Auflösung

l. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird die Liquidation von den Geschäftsführern der

Gesellschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie anhand des

nachfolgenden Absatzes 2 vorgenommen.

2. Bei Auflösung der Gesellschaft fällt das Vermögen der Gesellschaft zunächst im Wege einer

nicht anrechenbaren Liquidationspräferenz bis zur Höhe der ausstehenden

Festbetragsdividende [§ 15 Abs. 2] an den KontroIIgesellschafter (l. Stufe). Der

verbleibende Liquidationserlös wird sodann (2. Stufe) zwischen allen Gesellschaftern im

Verhältnis ihrer Geschäftsanteile untereinander bis zur Höhe ihrer eingezahlten

Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen ausbezahlt.

Das danach verbleibende Vermögen (3. Stufe] fällt an eine gemeinnützige Körperschaft, dieSeite 16 von 16

es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu

verwenden hat.

§20

Gründungskosten

Der Gründungsaufwand (die Kosten der notari eilen Beurkundung und der Eintragung im

Handelsregister sowie die sonstigen Steuern und Gebühren der Gründung) werden von der

Gesellschaft bis zur Höhe von € 3.000,00 getragen. Darüber hinausgehende Kosten werden von

den Inhabern der A-GeschäftsanteiIe getragen.

§21

Verschiedenes

l. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

2. Sollten eine oder mehrere der in diesem Gesellschaftsvertrag enthaltenen Bestimmungen

nichtig oder unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch spätere Umstände

verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In

diesem Falle sind die Gesellschafter verpflichtet, den Vertrag durch eine dem rechtlichen

und wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Vertragsbestimmung entsprechende, rechtlich

wirksame Bestimmung zu ergänzen. Das gleiche gilt, falls der Vertrag eine Lücke enthalten

sollte.

***<;S|;*<;*****!|!***<;^^^:Die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung des elektronischen Dokuments mit der mir in Papier

vorliegenden Urschriftwird hiermit bestätigt. Die Übertragung in die elektronische Form ist nach

meiner am Tag der Bestätigung gültigen Verfahrensdokumentation erfolgt.

Diese Urkunde UVZ 390/2025 ist das Papierdokument zur Gründung der Gesellschaft im "Hybriden

Online Verfahren", eigenhändig unterzeichnet von dem Gesellschafter Frank Sippel und dem Notar.

Berlin, den 06.11.2025

Dr. Florian Feinen, Notar